Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 279, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 279

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 279

Inkrafttretensdatum

01.01.2003

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Beachte

Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist. (vgl. Art. XI Abs. 2, BGBl. I Nr. 76/2002)

Text

Paragraph 279,

  1. Absatz einsSteht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, ist die Ausführbarkeit einer Beweisaufnahme zweifelhaft, oder soll die Beweisaufnahme außerhalb des Geltungsgebietes dieses Gesetzes erfolgen, so hat das Gericht auf Antrag eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf die Verhandlung auf Begehren einer der Parteien ohne Rücksicht auf die ausstehende Beweisaufnahme fortgesetzt wird.
  2. Absatz 2Bei der fortgesetzten mündlichen Verhandlung kann dann dieser Beweis nur benützt werden, wenn dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Anmerkung

Siehe auch § 531.
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002

Schlagworte

Präclusion (Präklusion)

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR40030245

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P279/NOR40030245