Bundesrecht konsolidiert: Zivilprozessordnung § 132, tagesaktuelle Fassung

Zivilprozessordnung § 132

Kurztitel

Zivilprozessordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 132

Inkrafttretensdatum

01.05.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZPO

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Text

Paragraph 132,

  1. Absatz einsDie Tagsatzungen werden, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt, im Gerichtshause abgehalten.
  2. Absatz 2Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung können an einem Orte außerhalb des Gerichtshauses anberaumt werden, wenn die Verhandlung an diesem Orte leichter durchgeführt oder hiedurch ein größerer Kostenaufwand vermieden werden kann.
  3. Absatz 3An Tagsatzungen dürfen nur unbewaffnete Personen teilnehmen. Personen, welche vermöge ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen einer Waffe verpflichtet sind oder denen nach den Paragraphen 2 und 8 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896, die Mitnahme einer bestimmten Waffe in das Gerichtsgebäude oder bei einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts gestattet worden ist, darf die Anwesenheit nicht verweigert werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2016

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12039001

Alte Dokumentnummer

N2199660087J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/113/P132/NOR12039001