Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 36
Inkrafttretensdatum
01.01.2003
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EGZPO
Index
22/02 Zivilprozessordnung
Beachte
Ist auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klage oder der verfahrenseinleitende Antrag nach dem 31. Dezember 2002 bei Gericht eingelangt ist (vgl. Art. XI Abs. 2,
BGBl. I Nr. 76/2002).
Text
Artikel XXXVI.Artikel römisch 36 .
Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die verhandlungsfreie Zeit finden keine Anwendung auf die Angelegenheiten des strafgerichtlichen und des außerstreitigen Verfahrens. Das Gericht kann jedoch während der verhandlungsfreien Zeit in Angelegenheiten des außerstreitigen Verfahrens, mit Ausnahme von Grundbuchssachen, Entscheidungen oder Verfügungen unterlassen, soweit eine schleunige Erledigung nicht erforderlich ist.
Anmerkung
ÜR: Art. X,
BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Zivilprozessordnung
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2012
Gesetzesnummer
10001698
Dokumentnummer
NOR40030111