Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 27a
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Beachte
Nach Art. XXXII Z 8 WGN 1997,
BGBl. I Nr. 140/1997, ist die Neufassung auf Verfahren anzuwenden, in denen die Klagen oder verfahrenseinleitenden Anträge bei Gericht nach dem 31. Dezember 1997 angebracht werden.
Text
Dritter Abschnitt.
Zuständigkeit.
Inländische Gerichtsbarkeit
§ 27a.Paragraph 27 a,
(1)Absatz einsSind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts gegeben, so besteht die inländische Gerichtsbarkeit, ohne daß eine sonstige Voraussetzung erfüllt sein muß.
(2)Absatz 2Der Abs. 1 gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.Der Absatz eins, gilt nicht, soweit nach Völkerrecht zur Gänze oder zum Teil ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12039773
Alte Dokumentnummer
N2199750303L