Bundesrecht konsolidiert: Jurisdiktionsnorm § 43, Fassung vom 31.12.1997

Jurisdiktionsnorm § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.05.1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Paragraph 43,

  1. Absatz einsHält sich das angerufene Gericht aus anderen als den im Paragraph 42, angeführten Gründen für unzuständig (Paragraph 41,, Absatz 2), so ist die Klage von amtswegen zurückzuweisen. Sobald jedoch über die Klage die Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung bestimmt, die Beantwortung der Klage aufgetragen (Paragraph 243, Absatz 4, ZPO) oder ein bedingter Zahlungsbefehl (Paragraph 448, ZPO) erlassen worden ist, kann sich das Gericht nur dann für unzuständig erklären, wenn der Beklagte rechtzeitig die Einrede der Unzuständigkeit erhebt oder wenn das Gericht nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes selbst durch ausdrückliche Vereinbarung der Parteien für die betreffende Rechtssache nicht zuständig gemacht werden kann und die Unzuständigkeit noch nicht geheilt ist (Paragraph 104, Absatz 3,).
  2. Absatz 2Dieser Ausspruch erfolgt mittels Beschluss.
  3. Absatz 3Wenn über die Streitsache der Einzelrichter eines Gerichtshofes zu entscheiden hat (Paragraph 7 a,), kann die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderer Gerichtshof sachlich zuständig ist. Ebenso kann in Streitsachen, die vor ein Bezirksgericht gehören, die Einrede der Unzuständigkeit nicht darauf gestützt werden, daß für die Streitsache ein anderes Bezirksgericht sachlich zuständig ist.

Anmerkung

Siehe insbesondere auch §§ 83a, 83b und 104 Abs. 3 JN, § 532 ZPO,
RGBl. Nr. 113/1895, § 42 Abs. 1 Atomhaftpflichtgesetz, BGBl.
Nr. 117/1964, § 111 Abs. 1 KO, RGBl. Nr. 337/1914, § 7 Abs. 1, 2 und
4 und § 9 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985.

Schlagworte

§ 41, § 42, Beschluß

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2021

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020821

Alte Dokumentnummer

N2189526046S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P43/NOR12020821