Bundesrecht konsolidiert: Jurisdiktionsnorm § 41, Fassung vom 31.12.1997

Jurisdiktionsnorm § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Jurisdiktionsnorm

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 111/1895

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.01.1898

Außerkrafttretensdatum

31.07.2010

Abkürzung

JN

Index

22/01 Jurisdiktionsnorm

Text

Prüfung der Zuständigkeit.

Paragraph 41,

  1. Absatz einsSobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gerichte anhängig wird, hat dasselbe seine Zuständigkeit von amtswegen zu prüfen.
  2. Absatz 2Diese Prüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als unrichtig bekannt sind.
  3. Absatz 3In nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Executionsverfahren, sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung des Concurses hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von amtswegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Betheiligten alle nöthigen Aufklärungen fordern.

Schlagworte

Exekutionsverfahren, Beteiligte

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2010

Gesetzesnummer

10001697

Dokumentnummer

NOR12020819

Alte Dokumentnummer

N2189526044S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1895/111/P41/NOR12020819