Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Jurisdiktionsnorm
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 41
Inkrafttretensdatum
01.01.1898
Außerkrafttretensdatum
31.07.2010
Abkürzung
JN
Index
22/01 Jurisdiktionsnorm
Text
Prüfung der Zuständigkeit.
§. 41.Paragraph 41,
(1)Absatz einsSobald eine Rechtssache der streitigen oder freiwilligen Gerichtsbarkeit bei einem Gerichte anhängig wird, hat dasselbe seine Zuständigkeit von amtswegen zu prüfen.
(2)Absatz 2Diese Prüfung erfolgt in bürgerlichen Streitsachen auf Grund der Angaben des Klägers, dafern diese nicht dem Gerichte bereits als unrichtig bekannt sind.
(3)Absatz 3In nicht streitigen bürgerlichen Rechtssachen jedoch, ferner im Executionsverfahren, sowie bei Erlassung einstweiliger Verfügungen und bei Eröffnung des Concurses hat das Gericht, ohne an die Angaben der Parteien gebunden zu sein, die für die Zuständigkeit maßgebenden Verhältnisse von amtswegen zu untersuchen. Es kann zu diesem Zwecke von den Betheiligten alle nöthigen Aufklärungen fordern.
Schlagworte
Exekutionsverfahren, Beteiligte
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2010
Gesetzesnummer
10001697
Dokumentnummer
NOR12020819
Alte Dokumentnummer
N2189526044S