die Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem § 1 Abs. 1 ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oderdie Ausdehnung des Zweckgeschäfts auf Nichtmitglieder, wobei die sich aus dem Paragraph eins, Absatz eins, ergebende Beschränkung ausdrücklich aufzunehmen ist, oder