Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 24a, Fassung vom 10.05.2026

Genossenschaftsgesetz § 24a

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24a

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 24 a,
  1. Absatz eins,Ist im Fall des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz ein Aufsichtsrat nicht bestellt oder umfaßt er nicht wenigstens drei Mitglieder, so hat das Firmenbuchgericht von Amts wegen zur Bestellung oder Ergänzung des Aufsichtsrats eine dreimonatige Frist zu bestimmen und, wenn die Frist fruchtlos verstrichen ist, für die Zeit bis zur Vornahme der Wahl die erforderlichen Mitglieder des Aufsichtsrats aus der Mitte der Genossenschafter selbst zu ernennen.
  2. Absatz 2,Ist im Fall des Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz im Genossenschaftsvertrag eine höhere Anzahl als drei Aufsichtsratsmitglieder festgesetzt, so hat das Firmenbuchgericht die im Absatz eins, vorgesehenen Verfügungen zur Ergänzung bezüglich der die Zahl 3 übersteigenden Aufsichtsratsmitglieder nur auf Antrag eines Genossenschafters zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019885

Alte Dokumentnummer

N2187322930S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P24a/NOR12019885