Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 6, Fassung vom 09.05.2026

Genossenschaftsgesetz § 6

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Beachte

Erst auf Genossenschaften anzuwenden, deren Firmenbucheintragung auf ADV umgestellt ist, Art. XXIII Abs. 11 FBG, BGBl. Nr. 10/1991.

Text

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Der in das Firmenbuch eingetragene (registrirte) Genossenschaftsvertrag muß im Auszuge veröffentlicht werden.
  2. Absatz 2,Der Auszug muß enthalten:
    1. Ziffer eins
      das Datum des Genossenschaftsvertrages;
    2. Ziffer 2
      die Firma, den Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift der Genossenschaft;
    3. Ziffer 3
      die Zeitdauer der Genossenschaft, im Falle dieselbe auf eine bestimmte Zeit beschränkt sein soll;
    4. Ziffer 4
      Namen und Geburtsdaten der Mitglieder des Vorstandes, falls ein solcher schon in dem Genossenschaftsvertrag bestellt ist;
    5. Ziffer 5
      die Art und Weise, in welcher die von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen;
    6. Ziffer 6
      die Angabe des Umfangs der Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt, eingeschränkt oder ausgeschlossen wird.
  3. Absatz 3,Ist in dem Genossenschaftsvertrage eine Form bestimmt, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kund gibt und für die Genossenschaft zeichnet, so ist auch diese Bestimmung zu veröffentlichen.

Im RIS seit

23.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40263647

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P6/NOR40263647