Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 30, Fassung vom 22.04.2022

Genossenschaftsgesetz § 30

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 30,

  1. Absatz einsDie Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Genossenschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
  2. Absatz 2Der Zweck der Generalversammlung (Tagesordnung) muß jederzeit bei der Berufung, und zwar möglichst bestimmt bekanntgemacht werden; bei beabsichtigten Abänderungen des Genossenschaftsvertrages ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; Hievon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
  3. Absatz 3Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.

Schlagworte

Beschluss, Beschlussfassung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019891

Alte Dokumentnummer

N2187322936S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P30/NOR12019891