Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Genossenschaftsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 30
Inkrafttretensdatum
01.08.1989
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GenG
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
§. 30.Paragraph 30,
(1)Absatz einsDie Berufung der Generalversammlung hat in der durch den Genossenschaftsvertrag bestimmten Weise zu erfolgen.
(2)Absatz 2Der Zweck der Generalversammlung (Tagesordnung) muß jederzeit bei der Berufung, und zwar möglichst bestimmt bekanntgemacht werden; bei beabsichtigten Abänderungen des Genossenschaftsvertrages ist deren wesentlicher Inhalt anzugeben. Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht in dieser Weise angekündigt ist, können Beschlüsse nicht gefaßt werden; Hievon ist jedoch der Beschluß über den in einer Generalversammlung gestellten Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
(3)Absatz 3Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
Schlagworte
Beschluss, Beschlussfassung
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2015
Gesetzesnummer
10001680
Dokumentnummer
NOR12019891
Alte Dokumentnummer
N2187322936S