Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 40, Fassung vom 29.03.2018

Genossenschaftsgesetz § 40

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.11.2022

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz einsDie Auflösung der Genossenschaft muß, wenn sie nicht eine Folge des eröffneten Concurses oder nicht von der Verwaltungsbehörde verfügt ist, durch den Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet und durch die für die Bekanntmachung solcher Eintragungen bestimmten Blätter verlautbart werden.
  2. Absatz 2Durch diese Bekanntmachung müssen die Gläubiger zugleich aufgefordert werden, sich bei der Genossenschaft zu melden.

Schlagworte

Konkurs

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019902

Alte Dokumentnummer

N2187322947S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P40/NOR12019902