(2)Absatz 2Zum Nachweis eines Beschlusses der Generalversammlung, des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft genügt - sofern der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt - die Vorlage einer von der Genossenschaft unter ihrer firmenmäßigen Zeichnung als richtig bestätigten Protokollabschrift, wenn die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes (§ 120 JN) bereits in beglaubigter Form erliegen.Zum Nachweis eines Beschlusses der Generalversammlung, des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft genügt - sofern der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt - die Vorlage einer von der Genossenschaft unter ihrer firmenmäßigen Zeichnung als richtig bestätigten Protokollabschrift, wenn die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes (Paragraph 120, JN) bereits in beglaubigter Form erliegen.