Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 7, tagesaktuelle Fassung

Genossenschaftsgesetz § 7

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei allen Anmeldungen zur Eintragung in das Firmenbuch kann die gerichtliche oder notarielle Beglaubigung entfallen, wenn die Anmeldung oder die Vollmacht mit der firmenmäßigen Zeichnung der Genossenschaft versehen ist und die Unterschrift der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes (Paragraph 120, JN) bereits in beglaubigter Form erliegen.
  2. Absatz 2Zum Nachweis eines Beschlusses der Generalversammlung, des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines anderen Organs der Genossenschaft genügt - sofern der Genossenschaftsvertrag nichts anderes bestimmt - die Vorlage einer von der Genossenschaft unter ihrer firmenmäßigen Zeichnung als richtig bestätigten Protokollabschrift, wenn die Unterschriften der Zeichnenden bei den Akten des Gerichtes (Paragraph 120, JN) bereits in beglaubigter Form erliegen.
  3. Absatz 3Von der Echtheit der Zeichnung hat sich das Gericht, wenn eine gerichtliche oder notarielle Beglaubigung der Unterschriften nicht vorliegt, durch Vergleich der Zeichnung mit den in den Akten erliegenden beglaubigten Unterschriften zu überzeugen.

Schlagworte

Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019867

Alte Dokumentnummer

N2187322912S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P7/NOR12019867