Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (§ 2, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im § 76 bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfangs dieser Haftung.Die Angabe, ob die Haftung der Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft unbeschränkt, beschränkt oder auf den Geschäftsanteil eingeschränkt (Paragraph 2,, Absatz 3) ist, und im Falle der beschränkten Haftung, wenn die Haftung über das im Paragraph 76, bestimmte Maß ausgedehnt wird, die Angabe des Umfangs dieser Haftung.