Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 48, tagesaktuelle Fassung

Genossenschaftsgesetz § 48

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.07.1873

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

§. 48.

Die bei Auflösung der Genossenschaft vorhandenen und die während der Liquidation eingehenden Gelder werden, wie folgt, verwendet:

  1. 1.
    Es werden zunächst die Gläubiger der Genossenschaft je nach der Fälligkeit ihrer Forderungen befriedigt und die zur Deckung noch nicht fälliger Forderungen nöthigen Summen zurückbehalten;
  2. 2.
    aus den verbleibenden Ueberschüssen werden die auf die Geschäftsantheile eingezahlten Beträge an die Genossenschafter zurückgezahlt. Reicht der Bestand zur vollständigen Deckung nicht aus, so erfolgt die Vertheilung desselben nach Verhältniß der Höhe der einzelnen Guthaben, wenn in dem Genossenschaftsvertrage nichts Anderes bestimmt ist;
  3. 3.
    der nach Deckung der Schulden der Genossenschaft, sowie der Geschäftsantheile der Genossenschafter noch vorhandene Ueberschuß wird, nach den Bestimmungen des Genossenschaftsvertrages über die Gewinnstvertheilung (§. 5, Abs. 6) unter die Genossenschafter vertheilt.

Schlagworte

Geschäftsanteile, Verteilung, Überschuss, Verhältnis, Gewinnverteilung

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2015

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR12019910

Alte Dokumentnummer

N2187322955S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P48/NOR12019910