Bundesrecht konsolidiert: Genossenschaftsgesetz § 2, tagesaktuelle Fassung

Genossenschaftsgesetz § 2

Kurztitel

Genossenschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 70/1873 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

GenG

Index

21/04 Genossenschaftsrecht

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz einsErwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften können entweder mit unbeschränkter oder mit beschränkter Haftung ihrer Mitglieder errichtet werden.
  2. Absatz 2Im ersten Falle haftet jeder Genossenschafter für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft solidarisch mit seinem ganzen Vermögen, im zweiten Falle nur bis zu einem bestimmten, im Voraus festgesetzten Betrage.
  3. Absatz 3Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, welche die gemeinschaftliche Beschaffung von Lebensmitteln und anderen Waren für den Haushalt im großen und deren Absatz im kleinen zum Zwecke haben (Konsumvereine), kann die Haftung auf den Geschäftsanteil beschränkt werden, wenn dieser mindestens einen Euro beträgt und wenn die Abgabe von Waren sowie, falls der Konsumverein Spareinlagen übernimmt, auch die Übernahme solcher statutenmäßig auf die Mitglieder beschränkt ist.

Schlagworte

Erwerbsgenossenschaften, Wirtschaftsgenossenschaft

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2024

Gesetzesnummer

10001680

Dokumentnummer

NOR40014545

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1873/70/P2/NOR40014545