Bundesrecht konsolidiert: Notariatsordnung § 69, Fassung vom 28.04.2022

Notariatsordnung § 69

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 69

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 69,
  1. Absatz einsVollmachten, die zur Errichtung eines Notariatsaktes dienen, müssen entweder öffentliche Urkunden oder solche Privaturkunden sein, auf denen die Unterschrift des Vollmachtgebers gerichtlich, notariell oder von einer österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland beglaubigt ist; die Vollmachten bedürfen, sofern sie im Ausland errichtet wurden, keiner weiteren Beglaubigung. Vorschriften, die für die Verwendung von Urkunden vor Behörden etwas anderes bestimmen, bleiben unberührt.
  2. Absatz eins aEine Vollmacht nach Absatz eins, genügt auch zum Abschluß aller Rechtsgeschäfte und zur Abgabe aller Rechtserklärungen, die zur ihrer Gültigkeit des Notariatsaktes bedürfen, wenn in ihr sowohl der rechtsgeschäftliche Vorgang einzeln oder, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine auf das einzelne Geschäft ausgestellte Vollmacht notwendig ist, zumindest der Gattung nach angeführt ist.
  3. Absatz 2Die auf Papier oder elektronisch errichteten Vollmachten müssen dem Notar im Original oder in einer von ihm beglaubigten Abschrift vorliegen. Der Notar hat die ihm vorgelegten Vollmachtsurkunden oder davon angefertigte, von ihm beglaubigte Abschriften oder Ausdrucke dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen beziehungsweise dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern. Ist die Vollmachtsurkunde bereits in diesem Urkundenarchiv gespeichert, so kann die Beifügung durch einen Hinweis auf die bereits vorgenommene Speicherung erfolgen.
  4. Absatz 3Abweichend von den Absatz eins und 2 reicht im Fall einer im Firmenbuch eingetragenen Prokura eine Beurkundung der entsprechenden Eintragung in das Firmenbuch nach Paragraph 89 a, aus. Der Notar hat die Beurkundung im Notariatsakt vorzunehmen oder eine Bestätigung nach Paragraph 89 a, dem auf Papier errichteten Notariatsakt anzuschließen oder dem elektronisch errichteten Notariatsakt beizufügen und im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichern.

Anmerkung

ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005;
ÜR: Art. 11 §§ 7 und 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40114716

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P69/NOR40114716