Bundesrecht konsolidiert: Notariatsordnung § 74, Fassung vom 10.11.2009

Notariatsordnung § 74

Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.08.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 74,
  1. Absatz einsEine gemäß Paragraph 70, dem Notare schriftlich übergebene letztwillige Anordnung kann dem Uebergeber, jedoch nur auf sein persönliches Verlangen oder auf Verlangen desjenigen, welcher sich mit einer eigens zu diesem Behufe ausgestellten, amtlich beglaubigten Vollmacht ausweiset, zurückgestellt werden. Ueber die Zurückstellung ist ein Notariatsact aufzunehmen.
  2. Absatz 2Durch eine solche Zurückstellung verliert die letztwillige Verfügung die Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung.

Schlagworte

Übergeber, Notariatsakt

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40015724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1871/75/P74/NOR40015724