(2a) Die Echtheit einer qualifizierten elektronischen Signatur (firmenmäßigen Zeichnung) von gesetzlichen Vertretern oder Prokuristen von Gebietskörperschaften, verstaatlichten Unternehmen oder sonstigen unter öffentlicher Aufsicht stehenden juristischen Personen kann der Notar auch dann beurkunden, wenn
die betreffende Person die Echtheit der Signatur dem Notar gegenüber schriftlich anerkennt,
der Inhalt des von ihr dem Notar für künftige Beglaubigungen zu Vergleichszwecken zur Verfügung gestellten qualifizierten Zertifikats bei dem Notar verfügbar ist, und
die betreffende Person in Gegenwart des Notars dieses qualifizierte Zertifikat ausdrücklich als das ihre anerkannt und diese Erklärung nach Abs. 1 beglaubigt unterfertigt hat.
Dies gilt auch für Handlungsbevollmächtigte der im ersten Satz angeführten juristischen Personen, sofern diese durch eine beim Notar aufbewahrte beglaubigte Vollmacht ausgewiesen sind.