(1)Absatz einsZur Beglaubigung der Übereinstimmung einer Papierabschrift, einer elektronischen Abschrift oder eines Papierausdruckes mit einer Urkunde (§ 76Paragraph 76, Abs. 1Absatz eins, lit. aLitera a,) ist der Notar berufen, wenn er diese Urkunde eindeutig lesen kann. Zur Beglaubigung der Übereinstimmung einer auf elektronischem, fotomechanischem oder ähnlichem Weg hergestellten Kopie einer Urkunde, eines Planes, eines Bildes und dergleichen genügt es, wenn die Kopie unter der Aufsicht des Notars hergestellt worden ist; ist eine solche Kopie keine vollständige Wiedergabe einer ganzen Seite, so sind in der Kopie die Auslassungen kenntlich zu machen. Gleiches gilt in Ansehung von Papierausdrucken elektronischer Urkunden.