Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
15.11.1869
Außerkrafttretensdatum
Index
23/05 Sonstiges Exekutionsrecht
Beachte
zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8
RGBl. Nr. 260/1852
Text
§ 7.Paragraph 7,
Den betheiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.
Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen (§. 5) zu enthalten; sie ist von dem Gemeindevorsteher und einem Mitgliede des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen (Paragraph 5,) zu enthalten; sie ist von dem Gemeindevorsteher und einem Mitgliede des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.
Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025
Gesetzesnummer
10001675
Dokumentnummer
NOR12019830
Alte Dokumentnummer
N2186912833R