Bundesrecht konsolidiert: Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde § 7, Fassung vom 15.09.2026

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde § 7

Kurztitel

Exekutionsfähigkeit von Vergleichen von Vertrauensmännern der Gemeinde

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 150/1869

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

15.11.1869

Außerkrafttretensdatum

Index

23/05 Sonstiges Exekutionsrecht

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. § 8 RGBl. Nr. 260/1852

Text

Paragraph 7,

Den betheiligten Parteien ist auf mündliches oder schriftliches Ansuchen über den abgeschlossenen Vergleich eine Amtsurkunde auszufertigen.

Diese Amtsurkunde hat unter Beziehung der Zahl des Bandes des Amtsbuches eine wortgetreue Abschrift des in dasselbe Eingetragenen (Paragraph 5,) zu enthalten; sie ist von dem Gemeindevorsteher und einem Mitgliede des Vermittlungsamtes zu unterschreiben und mit dem Gemeindesiegel zu versehen.

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10001675

Dokumentnummer

NOR12019830

Alte Dokumentnummer

N2186912833R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1869/150/P7/NOR12019830