Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 39, Fassung vom 23.05.2025

Rechtsanwaltsordnung § 39

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 39,
  1. Absatz einsDelegierte der Vertreterversammlung sind
    1. Ziffer eins
      die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern,
    2. Ziffer 2
      die weiteren, in der Plenarversammlung der jeweiligen Rechtsanwaltskammer aus dem Kreis der Ausschussmitglieder, die dem Rechtsanwaltsstand angehören, gewählten und auch weiterhin dem Ausschuss angehörenden Delegierten aus dem Kreis der Rechtsanwälte, wobei für je angefangene 150 Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte ein Delegierter zusteht, und
    3. Ziffer 3
      die dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammern angehörenden Rechtsanwaltsanwärter.
    Die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern haben der Vertreterversammlung jedenfalls anzugehören; sie sind bei der Ermittlung der Anzahl der Delegierten nach Ziffer 2, entsprechend zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen Rechtsanwaltskammer ist zulässig.

Anmerkung

ÜR: Art. 10 und Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40190398

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P39/NOR40190398