(2)Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (§ 8a Abs. 4) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach § 8a Abs. 2 getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit § 8c Abs. 1 sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 78 Abs. 1 StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des § 9 Abs. 6 zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß § 4 Abs. 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens und der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie die Wahrung der Rechte und die Überwachung der Pflichten ihrer Mitglieder, dies einschließlich jener Bestimmungen, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen. Im Rahmen der Aufsicht, die gegebenenfalls auch Überprüfungshandlungen unmittelbar beim Rechtsanwalt umfasst, hat die Rechtsanwaltskammer die auf Unionsebene, innerstaatlicher Ebene und auf Ebene der Rechtsanwälte ermittelten Risiken von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) besonders zu berücksichtigen und bei der Aufsicht in diesem Bereich nach einem risikobasierten Ansatz vorzugehen. Die Häufigkeit und Intensität von Aufsichtsmaßnahmen im Bereich der Verhinderung von Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) und Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) haben sich insbesondere an diesen ermittelten Risiken sowie den Ergebnissen der auf risikobasierter Basis erfolgenden Einsichtnahme in die Risikobewertungen (Paragraph 8 a, Absatz 4,) der Rechtsanwälte und der Bewertung der von diesen nach Paragraph 8 a, Absatz 2, getroffenen Maßnahmen (Risikoprofil) durch die Rechtsanwaltskammer zu orientieren; diese Umstände sind in regelmäßigen Abständen sowie immer dann neu zu bewerten, wenn die Rechtsanwaltskammer Kenntnis von wesentlichen Änderungen in der Geschäftstätigkeit oder -struktur eines Rechtsanwalts erlangt. Die Rechtsanwaltskammer hat dabei den den Rechtsanwälten zustehenden Ermessensspielräumen Rechnung zu tragen. Stößt die Rechtsanwaltskammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit Paragraph 8 c, Absatz eins, sinngemäß, ferner ist das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 78, Absatz eins, StPO zu prüfen. Einem Auskunftsersuchen des Bundesministers für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz), das der Klärung eines Verdachts auf Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 9, Absatz 6, zu entsprechen. Die Rechtsanwaltskammer ist ihrerseits berechtigt, Ersuchen um Auskunft in Belangen der Geldwäscherei, damit im Zusammenhang stehender Vortaten oder der Terrorismusfinanzierung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) zu stellen. Über die Verwendung der aufgrund eines solchen Ersuchens zur Verfügung gestellten Informationen und über die Ergebnisse der auf der Grundlage der bereitgestellten Informationen getroffenen Maßnahmen hat die Rechtsanwaltskammer dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt, Geldwäschemeldestelle gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Bundeskriminalamt-Gesetz) eine Rückmeldung zu geben.