(1)Absatz einsWenn eine Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgerichte Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner Vorgänger Anspruches auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.