Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 19, Fassung vom 07.02.2023

Rechtsanwaltsordnung § 19

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 19,
  1. Absatz einsDer Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, in soweit sie durch erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
  2. Absatz 2In dem Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, ist sowohl der Rechtsanwalt als die Partei berechtigt, den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer um die gütliche Beilegung des Streites anzugehen.
  3. Absatz 3Der Rechtsanwalt ist aber im Falle, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, zu seiner Deckung auch zum gerichtlichen Erlage der ihm eingegangenen Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die Richtigkeit und Höhe der letzteren nachzuweisen.
  4. Absatz 4Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht für seine Forderung aus der Vertretung zu.

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2016

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012450

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P19/NOR40012450