(4)Absatz 4Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen; neben Kammermitgliedern können dabei auch Bedienstete des Kammeramts zu Stimmenzählern gewählt werden, sofern dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (§ 24 Abs. 4 letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.Die Plenarversammlung hat vor den Wahlvorgängen zumindest zwei, erforderlichenfalls auch mehr Stimmenzähler zu wählen; neben Kammermitgliedern können dabei auch Bedienstete des Kammeramts zu Stimmenzählern gewählt werden, sofern dies in der Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer vorgesehen ist. Diese haben unter der Aufsicht des Vorsitzenden der Plenarversammlung, im Fall seiner Verhinderung unter der Aufsicht seines Vertreters (Paragraph 24, Absatz 4, letzter Satz), unmittelbar nach Beendigung der Wahlvorgänge in der Plenarversammlung bei den rechtzeitig eingelangten Rückkuverts zu überprüfen, ob der darauf angeführte Absender in die Liste der Rechtsanwälte oder in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist und die erforderliche eidesstattliche Erklärung nach Absatz 2, abgegeben hat. Ist eines davon nicht der Fall, ist die Stimmabgabe im Weg der Briefwahl nichtig und das im Rückkuvert enthaltene Wahlkuvert von jeder weiteren Behandlung ausgeschlossen. Entsprechendes gilt, wenn sich ergibt, dass der betreffende Wahlberechtigte bei der Plenarversammlung persönlich anwesend ist oder war. Die betreffenden Wahlkuverts sind zu dem vom Vorsitzenden der Plenarversammlung zu führenden Wahlakt zu nehmen.