Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 25, Fassung vom 31.03.2020

Rechtsanwaltsordnung § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwälte sowie die Delegierten zur Vertreterversammlung aus dem Kreis der Rechtsanwälte sind für eine Amtsdauer von vier Jahren, die Mitglieder des Ausschusses aus dem Kreis der Rechtsanwaltsanwärter und die Rechnungsprüfer für eine Amtsdauer von zwei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter gilt Paragraph 24, Absatz eins, mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der Plenarversammlung erforderlich ist.
  2. Absatz 2Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer Nachfolger weiter auszuüben.
  3. Absatz 3Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl nicht verpflichtet.
  4. Absatz 4Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann bestimmen, daß im Fall der Neuwahl des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der Mitglieder des Ausschusses schon während der Amtsdauer von vier Jahren ausscheiden, um auf diese Weise eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Ausschusses zu gewährleisten.
  5. Absatz 5Das Ergebnis jeder Wahl ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007;
ÜR: Art. 10 und Art. 11 § 3, BGBl. I Nr. 141/2009;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40114092

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P25/NOR40114092