Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 10b, Fassung vom 31.03.2020

Rechtsanwaltsordnung § 10b

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10b

Inkrafttretensdatum

01.01.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 10 b,
  1. Absatz einsErachtet sich ein Rechtsanwalt als zur Übernahme von Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen besonders geeignet, kann er sich in die Liste nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, eintragen lassen. Voraussetzung dafür ist, dass er
    1. Ziffer eins
      oder zumindest ein Mitarbeiter über langjährige Erfahrung im Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, verfügt,
    2. Ziffer 2
      über eine professionelle, an den Erfordernissen eines zeitgemäßen Qualitätsmanagements ausgerichtete Organisation, eine ausreichende Anzahl von Mitarbeitern und eine entsprechende Infrastruktur für diesen Aufgabenbereich verfügt,
    3. Ziffer 3
      dafür Sorge trägt, dass die ihm übertragenen Aufgaben entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den allgemein anerkannten fachlichen Standards zum Wohl der vertretenen Person wahrgenommen werden,
    4. Ziffer 4
      zur vertretenen Person ausreichend Kontakt halten kann, um über deren Wünsche, Bedürfnisse und Lebensverhältnisse informiert zu sein
    5. Ziffer 5
      eine Schulung über den Umgang mit Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt sind, besucht hat,
    6. Ziffer 6
      gewährleistet, dass seine Mitarbeiter spezifisch fachlich aus- und fortgebildet sowie bei der Erfüllung der Aufgaben entsprechend angeleitet und beaufsichtigt werden.
  2. Absatz 2Die von der Rechtsanwaltskammer nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera o, zu führende Liste ist auf der Website der Rechtsanwaltskammer allgemein zugänglich bereitzustellen.
  3. Absatz 3Der Rechtsanwalt hat der Rechtsanwaltskammer jährlich die Anzahl der von ihm übernommenen Vorsorgevollmachten und gerichtlichen Erwachsenenvertretungen bekanntzugeben.

Im RIS seit

25.04.2017

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40192918

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P10b/NOR40192918