Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 8e, Fassung vom 21.03.2020

Rechtsanwaltsordnung § 8e

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8e

Inkrafttretensdatum

26.06.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8 e,
  1. Absatz einsAusgenommen in den Fällen des Paragraph 8 b, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 6, zweiter und dritter Satz entfallen die in Paragraph 8 b, angeführten Verpflichtungen des Rechtsanwalts, wenn sich aufgrund der von ihm vorzunehmenden Risikoanalyse einschließlich der dabei zu berücksichtigenden Risikofaktoren (Paragraph 8 a, Absatz 3,) und deren Bewertung insbesondere anhand der in der Anlage römisch II zum FM-GwG dargelegten Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko ergibt, dass bezogen auf ein konkretes Geschäft oder eine konkrete Geschäftsbeziehung nur ein geringeres Risiko der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) besteht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Partei
    1. Ziffer eins
      ein Kredit- oder Finanzinstitut, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2015/849 fällt oder in einem Drittland ansässig ist, das dort gleichwertigen wie in der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehenen Anforderungen und Pflichten unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt,
    2. Ziffer 2
      eine inländische Behörde oder
    3. Ziffer 3
      eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
      1. Litera a
        die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
      2. Litera b
        deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
      3. Litera c
        deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
      4. Litera d
        die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats rechenschaftspflichtig ist oder für die anderweitige Kontroll- und Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen.
  2. Absatz 2Vor der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten im Sinn von Absatz eins, hat sich der Rechtsanwalt durch geeignete Maßnahmen in angemessener Weise davon zu überzeugen, dass das konkrete Geschäft oder die konkrete Geschäftsbeziehung tatsächlich mit einem geringeren Risiko der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) verbunden ist. Ist dies nicht oder nicht hinreichend möglich, so dürfen die vereinfachten Sorgfaltspflichten nicht angewendet werden.
  3. Absatz 3Auch in den Fällen, in denen berechtigterweise vereinfachte Sorgfaltspflichten angewendet wurden, hat der Rechtsanwalt die Transaktion und die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Maß zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Schlagworte

Kreditinstitut, Kontrollmechanismus

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40190386

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P8e/NOR40190386