(8)Absatz 8Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Treuhandeinrichtung richten sich die sich aus Art. 12 bis 22 und Art. 34 DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach § 1 DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den nach § 27 Abs. 1 lit. g erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Rechtsanwaltskammer, soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den nach § 27 Abs. 1 lit. g erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Treuhandeinrichtung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Rechtsanwaltskammer, soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.