Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 10a, Fassung vom 21.03.2020

Rechtsanwaltsordnung § 10a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10a

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 10 a,
  1. Absatz einsEine von einem Rechtsanwalt übernommene Treuhandschaft muss von diesem eigenverantwortlich ausgeübt werden. Die Übernahme von Bürgschaften und die Darlehens- oder Kreditgewährung sind ihm in diesem Zusammenhang untersagt. Die vom Rechtsanwalt im Rahmen der Treuhandschaft zu besorgenden Aufgaben sind in dem schriftlich abzuschließenden Treuhandauftrag vollständig festzulegen. Der Rechtsanwalt hat die von ihm übernommenen Treuhandschaften in ein Verzeichnis mit fortlaufender Nummerierung einzutragen.
  2. Absatz 2Übersteigt der Treuhanderlag einer Treuhandschaft den Betrag von 40 000 Euro oder ist für die Treuhandschaft eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet, so ist die Treuhandschaft jedenfalls über eine von der Rechtsanwaltskammer zu führende Treuhandeinrichtung abzuwickeln. Dies gilt nicht für Beträge, die der Rechtsanwalt im Rahmen einer Prozessführung oder Forderungsbetreibung, der Verwaltung von Vermögen oder der Tätigkeit als Insolvenzverwalter entgegennimmt oder die der Entrichtung von Gerichtsgebühren, Steuern oder Abgaben gewidmet sind.
  3. Absatz 3Die Verpflichtung des Rechtsanwalts nach Absatz 2, entfällt, wenn die Partei, nachdem ihr nachweislich zur Kenntnis gebracht wurde, dass diesfalls eine Sicherung der Abwicklung der Treuhandschaft einschließlich eines Versicherungsschutzes entfällt, eine Abwicklung über die Treuhandeinrichtung gegenüber dem Rechtsanwalt schriftlich ausdrücklich ablehnt. Dies gilt nicht für Treuhandschaften, für die eine Absicherung in einer Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer in einer anderen gesetzlichen Vorschrift angeordnet ist.
  4. Absatz 4Liegt eine über eine Treuhandeinrichtung der Rechtsanwaltskammer zu sichernde Treuhandschaft vor, so hat der Rechtsanwalt die Treuhandschaft vor der ersten Verfügung über den Treuhanderlag der Treuhandeinrichtung zu melden. Eine entsprechende Meldung hat der Rechtsanwalt auch bei Beendigung der Treuhandschaft zu erstatten.
  5. Absatz 5Der Rechtsanwalt hat der Treuhandeinrichtung eine Überprüfung der ordnungsgemäßen Abwicklung der von ihm übernommenen Treuhandschaften nach den Richtlinien gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, durch entsprechende Auskünfte und durch Einsichtnahme in alle die von ihm übernommenen Treuhandschaften betreffenden Unterlagen einschließlich des von ihm nach Absatz eins, zu führenden Verzeichnisses zu ermöglichen. In diesem Umfang hat sich der Rechtsanwalt von seiner Partei von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbinden zu lassen.
  6. Absatz 6Liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Rechtsanwalt der Verpflichtung zur Abwicklung von Treuhandschaften über die Treuhandeinrichtung nicht oder nicht hinreichend nachkommt, so kann bei ihm eine Überprüfung nach Absatz 5, auch losgelöst von einer konkreten Treuhandschaft erfolgen. Diesfalls bezieht sich das Auskunfts- und Einsichtnahmerecht der Rechtsanwaltskammer auf alle vom Rechtsanwalt abzuwickelnden oder bereits abgewickelten Treuhandschaften im Sinn des Absatz 2,
  7. Absatz 7Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, Beiträge zur Aufbringung der Prämien der von der Rechtsanwaltskammer zur Sicherung der Rechte der Treugeber abzuschließenden Versicherung (Paragraph 23, Absatz 4,) zu leisten, wobei die Beiträge unabhängig von der Anzahl der vom einzelnen Rechtsanwalt über die Treuhandeinrichtung abgewickelten Treuhandschaften für alle Kammermitglieder aus dem Kreis der Rechtsanwälte gleich hoch zu bemessen sind.
  8. Absatz 8Bei Datenverarbeitungen zur Führung der Treuhandeinrichtung richten sich die sich aus Artikel 12 bis 22 und Artikel 34, DSGVO sowie aus dem Recht auf Auskunft, Richtigstellung und Löschung nach Paragraph eins, DSG ergebenden Rechte und Pflichten sowie deren Durchsetzung nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes und den nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, erlassenen Richtlinien. Sonstige Rechte und Pflichten des Verantwortlichen für diese Datenverarbeitungen treffen die Rechtsanwaltskammer, soweit nicht in diesem Bundesgesetz oder in den nach Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, erlassenen Richtlinien eine Zuständigkeit des einzelnen Rechtsanwalts angeordnet ist.

Anmerkung

ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009
EG/EU: Art. 115 Abs. 1, BGBl. I Nr. 32/2018

Schlagworte

Darlehensgewährung, Ausgleichsverwalter, Auskunftsrecht

Im RIS seit

08.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40203057

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P10a/NOR40203057