Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 10, Fassung vom 21.03.2020

Rechtsanwaltsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.03.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDer Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.
  2. Absatz 2Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.
  3. Absatz 3Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muß.
  4. Absatz 4Sieht das Gesetz vor, dass eine Urkunde vor einem Rechtsanwalt zu errichten ist, so hat der Rechtsanwalt die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zu überprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Rechtsanwalt zu unterfertigen.
  5. Absatz 5Dem Rechtsanwalt ist Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.
  6. Absatz 6Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (Paragraph 3,) und der Rechtsanwaltsprüfung (Paragraph 20, RAPG) sind.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Erteilung, Rat, Teil

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094730

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P10/NOR40094730