Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9a
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 9a.Paragraph 9 a,
Bei Anderkonten von Rechtsanwälten sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten. Bei Anderkonten von Rechtsanwälten sind Informationen über die tatsächliche Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, dem Kreditinstitut bekannt zu geben, wobei dies bei Sammelanderkonten sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten nur über Anforderung durch das Kreditinstitut zu erfolgen hat. Die Unterlagen zum Nachweis der Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (Paragraph 8 b, Absatz 5,). Auf Ersuchen des Kreditinstituts sind diesem Kopien dieser Unterlagen sowie gegebenenfalls vorhandener anderer maßgeblicher Unterlagen über die Identität dieser Personen oder des wirtschaftlichen Eigentümers weiterzuleiten.
Schlagworte
Verlassenschaftskonto, Pflegschaftskonto
Im RIS seit
17.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2017
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40190388