Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 22, Fassung vom 31.12.2017

Rechtsanwaltsordnung § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.2010

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch III. Abschnitt
Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

Paragraph 22,
  1. Absatz eins(1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragenen Rechtsanwälte, die in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, sowie durch sämtliche bei diesen in praktischer Verwendung stehenden und in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter eingetragenen Rechtsanwaltsanwärter gebildet.
  2. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu enthalten.
  3. Absatz 3Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Rechtsanwaltskammer“ zu bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.

Anmerkung

ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009; Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40114089

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P22/NOR40114089