Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 21b, Fassung vom 31.08.2013

Rechtsanwaltsordnung § 21b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21b

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 21 b,
  1. Absatz einsDer Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
  2. Absatz 2Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen Fortbildungsprogrammen (Paragraph 28, Absatz 2,) zur Erkennung mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängender Geschäfte und richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.

Anmerkung

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40045405

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P21b/NOR40045405