Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 48, Fassung vom 06.09.2012

Rechtsanwaltsordnung § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr entfallenden Bestellungen nach Paragraph 45, Die Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz 5, ist der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.
  2. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach Paragraph 47, Absatz eins bis 3 für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter zu verwenden.

Anmerkung

zu Abs. 1: ÜR: Art. IV, BGBl. Nr. 524/1987;
ÜR: Art. 10, BGBl. I Nr. 141/2009;
ÜR: Art. 11 § 15, BGBl. I Nr. 141/2009.

Schlagworte

Altersversorgung, Berufsunfähigkeitsversorgung

Im RIS seit

05.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2020

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40114104

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P48/NOR40114104