Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 8f, Fassung vom 30.06.2010

Rechtsanwaltsordnung § 8f

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8f

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

25.06.2017

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 8 f,
  1. Absatz einsBei Vorliegen eines der in Paragraph 8 a, Absatz eins, angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt im Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige politisch exponierte Person im Sinne von Absatz 2, ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.
  2. Absatz 2Politisch exponierte Personen sind
    1. Ziffer eins
      natürliche Personen, die folgende öffentliche Ämter auf nationaler Ebene, Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder innerhalb des letzten Jahres ausgeübt haben:
      1. Litera a
        Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
      2. Litera b
        Parlamentsmitglieder,
      3. Litera c
        Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
      4. Litera d
        Mitglieder der Rechnungshöfe oder Vorstände von Zentralbanken, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
      5. Litera e
        Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte (insbesondere im Rang eines Generals oder Admirals), es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr, oder
      6. Litera f
        Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher Unternehmen, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
    2. Ziffer 2
      der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise bei Gleichstellung im einzelstaatlichen Recht der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, die Kinder und deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen beziehungsweise Lebengefährten oder Lebensgefährtinnen sowie die Eltern der in Ziffer eins, genannten Person oder
    3. Ziffer 3
      natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer in Ziffer eins, genannten Person gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (Paragraph 8 d,) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sowie natürliche Personen, die alleinige wirtschaftliche Eigentümer (Paragraph 8 d,) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer in Ziffer eins, genannten Person errichtet wurden.
  3. Absatz 3Ein Auftragsverhältnis mit einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässigen politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung des Rechtsanwalts (eines zur Geschäftsführung befugten Rechtsanwalts der Rechtsanwaltsgesellschaft) eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige, politisch exponierte Person, so hat der Rechtsanwalt angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Schlagworte

Verwaltungsorgan, Leitungsorgan

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094724

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P8f/NOR40094724