Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 23, Fassung vom 31.12.2009

Rechtsanwaltsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

§ 23.
  1. Absatz einsDer Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser Rechtsanwaltkammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.
  2. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens, der Rechte und der Unabhängigkeit sowie die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.
  3. Absatz 3Die Rechtsanwaltskammer kann den ihr angehörenden Rechtsanwälten Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40072085

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P23/NOR40072085