Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 8a, Fassung vom 30.06.2008

Rechtsanwaltsordnung § 8a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8a

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

§ 8a.
  1. Absatz einsDer Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er im Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt, die Folgendes betreffen:
    1. Ziffer eins
      den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
    2. Ziffer 2
      die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
    3. Ziffer 3
      die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen, einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
  2. Absatz 2Der Rechtsanwalt hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen und diese zu verhindern.

Anmerkung

EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003;
Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007.

Schlagworte

Bankkonto, Sparkonto, Finanztransaktion, Kontrollverfahren

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2010

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40094719

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P8a/NOR40094719