(2)Absatz 2,Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind die im § 28 Abs. 1 lit. b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a und die Beschlußfassung nach § 16 Abs. 5 sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind die im Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den Paragraphen 45, oder 45a und die Beschlußfassung nach Paragraph 16, Absatz 5, sowie die Zuerkennung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.