Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 20
Inkrafttretensdatum
13.02.1919
Außerkrafttretensdatum
31.03.2020
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 20.Paragraph 20,
Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
die Führung eines besoldeten Staatsamtes mit Ausnahme des Lehramtes;
die Ausübung des Notariates;
der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes zuwiderlaufen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2020
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012452