Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Rechtsanwaltsordnung
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
RAO
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
§ 18.
(1) Wenn über Antrag einer Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte gegen einen Dritten die Vertretung dieses letzteren vor dem Gerichte einem Rechtsanwalt übertragen wird, so wird die Vergütung der baren Auslagen vom Staate geleistet. Besitzt die von dem durch das Gericht bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei Zahlungsmittel oder erlangt sie dieselben, so hat sie dem Staate die baren Auslagen zu ersetzen und die Entlohnung ihres Vertreters zu leisten.
(2) Wann eine Stämpelbefreiung oder Stämpelvormerkung eintritt, bestimmen die Gebührengesetze.
Schlagworte
Stempelbefreiung, Stempelvormerkung
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Gesetzesnummer
10001673
Dokumentnummer
NOR40012449