Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 23, Fassung vom 31.12.2005

Rechtsanwaltsordnung § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

29.10.2003

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 23, (1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser Rechtsanwaltkammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.

  1. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens, der Rechte und der Unabhängigkeit sowie die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltsstandes.

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40045406

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P23/NOR40045406