Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 22, Fassung vom 31.12.2005

Rechtsanwaltsordnung § 22

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 22

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

römisch III. Abschnitt

Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß.

Paragraph 22, (1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämmtliche in die Liste eingetragene Rechtsanwälte, welche in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren Kanzleisitz haben, gebildet.

  1. Absatz 2Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu enthalten.

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012461

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P22/NOR40012461