Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 10, Fassung vom 28.10.2003

Rechtsanwaltsordnung § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

23.06.2006

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 10, (1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Ertheilung eines Rathes abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt thätig war. Ebenso darf er nicht beiden Theilen in dem nämlichen Rechtsstreite dienen oder Rath ertheilen.

  1. Absatz 2Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.
  2. Absatz 3Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt, hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem Falle dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen muß.

Schlagworte

Erteilung, Rat, Teil

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40012440

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P10/NOR40012440