im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (§ 53 Abs. 2 erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. c getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. a oder b getroffenen Regelung Beitragszeiten für den jeweiligen gesamten Befreiungszeitraum ungekürzt erworben werden; ein solcher ungekürzter Erwerb von Beitragszeiten kann in der Satzung auch für Fälle einer gemäß § 53 Abs. 2 Z 4 lit. d getroffenen Regelung für solche Zeiten vorgesehen werden, hinsichtlich derer die betreffende Person die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Leistung der Umlage nach § 53 Abs. 2 en 4 lit. a oder b erfüllen würde; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in der Dauer von mindestens zwölf Monaten, wobei in der Satzung vorgesehen werden kann, dass Beitragsmonate von Rechtsanwaltsanwärtern (Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz) und Rechtsanwälten, die aufgrund einer in der betreffenden Umlagenordnung gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, Litera c, getroffenen Regelung vorübergehend geringere Beiträge entrichten, entsprechend deren geringerer Beitragsleistung nur anteilsmäßig erworben werden können, sowie die Vollendung des 70. Lebensjahrs; in der Satzung kann ferner angeordnet werden, dass ungeachtet einer Befreiung von der Leistung der Umlage aufgrund einer gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a, oder b getroffenen Regelung Beitragszeiten für den jeweiligen gesamten Befreiungszeitraum ungekürzt erworben werden; ein solcher ungekürzter Erwerb von Beitragszeiten kann in der Satzung auch für Fälle einer gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, getroffenen Regelung für solche Zeiten vorgesehen werden, hinsichtlich derer die betreffende Person die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Leistung der Umlage nach Paragraph 53, Absatz 2, en 4 Litera a, oder b erfüllen würde; eine vorzeitige Alterspension kann bis zu vier Jahre vor Erreichen des für den Betreffenden maßgeblichen Pensionsalters bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;