Bundesrecht konsolidiert: Rechtsanwaltsordnung § 40, tagesaktuelle Fassung

Rechtsanwaltsordnung § 40

Kurztitel

Rechtsanwaltsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 96/1868 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 40

Inkrafttretensdatum

19.07.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RAO

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 40,
  1. Absatz einsDie Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte (Paragraph 39, Absatz 2,) vertreten sind.
  2. Absatz 2Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden (Paragraph 41, Absatz 3,) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
  3. Absatz 3Der Vertreterversammlung obliegen:
    1. Ziffer eins
      die Erlassung von Richtlinien (Paragraph 37,);
    2. Ziffer eins a
      die Erlassung der Satzung nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 6 ;,
    3. Ziffer 2
      die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der Rechnungsprüfer;
    4. Ziffer 3
      die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
    5. Ziffer 4
      die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
    6. Ziffer 5
      die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
    7. Ziffer 6
      die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
    8. Ziffer 7
      die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.

Anmerkung

EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Im RIS seit

18.07.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10001673

Dokumentnummer

NOR40263829

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1868/96/P40/NOR40263829