Bundesrecht konsolidiert: Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau § 14, Fassung vom 11.07.2025

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau § 14

Kurztitel

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 26/1855

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

13.02.1855

Außerkrafttretensdatum

Index

25/04 Sonstiges Strafprozess, Strafvollzug

Text

Paragraph 14,

Bei jeder gerichtlichen Todtenbeschau muß während der Untersuchung und mit ihr gleichen Schritt haltend mit Sorgfalt, Umsicht und in der gehörigen Form ein umständliches Protokoll geführt werden, welches die Zeit, den Ort, den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung, die dabei gegenwärtigen Personen und eine möglichst genaue Beschreibung aller auf die Ausmittlung des Thatbestandes Einfluß nehmenden Erhebungen zu enthalten hat.

Anmerkung

Zur Protokollführung vgl. § 117 StPO, BGBl. Nr. 631/1975.

Schlagworte

Totenbeschau, Sektionsprotokoll

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10001662

Dokumentnummer

NOR12019669

Alte Dokumentnummer

N2185512871R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/rgbl/1855/26/P14/NOR12019669