Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 731, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 731

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 731

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch zwei. Gesetzliches Erbrecht der Verwandten

Paragraph 731,
  1. Absatz eins,Zur ersten Linie gehören diejenigen Verwandten, die vom Verstorbenen abstammen, also seine Kinder und deren Nachkommen.
  2. Absatz 2,Zur zweiten Linie gehören die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Geschwister und deren Nachkommen.
  3. Absatz 3,Zur dritten Linie gehören die Großeltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also seine Onkel und Tanten und deren Nachkommen.
  4. Absatz 4,In der vierten Linie sind nur die Urgroßeltern des Verstorbenen zur Erbfolge berufen.

Schlagworte

Parentel

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172957

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P731/NOR40172957