Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 713, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 713

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 713

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

römisch III. Aufhebung letztwilliger Verfügungen

1. durch Errichtung eines späteren Testaments

Paragraph 713,
  1. Absatz einsEin früheres Testament wird durch ein späteres gültiges Testament nicht nur in der Erbeinsetzung, sondern auch in den übrigen Anordnungen aufgehoben, sofern der Verstorbene in der späteren Verfügung nicht zu erkennen gegeben hat, dass die frühere ganz oder zum Teil weiter bestehen soll. Dies gilt auch dann, wenn der Erbe im späteren Testament nur zu einem Teil der Erbschaft berufen wurde. Der übrig bleibende Teil fällt nicht den im früheren Testament eingesetzten, sondern den gesetzlichen Erben zu.
  2. Absatz 2Frühere letztwillige Verfügungen ohne Erbeinsetzung (Paragraph 552, Absatz 2,) werden im Zweifel nur durch ein späteres Testament, mit dem über die gesamte Verlassenschaft verfügt wird, aufgehoben.

Im RIS seit

07.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40172940

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P713/NOR40172940