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Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 250, tagesaktuelle Fassung
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D)
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 250
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 249 am 17.04.2026
§ 251 am 17.04.2026
Alle Fassungen
§ 250 heute
§ 250 gültig ab 01.07.2018
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
§ 250 gültig von 01.07.2001 bis 31.01.2013
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2000
§ 250 gültig von 01.07.1989 bis 30.06.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Kundmachungsorgan
JGS Nr. 946/1811
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2017
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 250
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ABGB
Index
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Text
IV. Personensorge
römisch vier. Personensorge
Vertretung in personenrechtlichen Angelegenheiten
§ 250.
Paragraph 250,
(1)
Absatz eins,
Ein Vorsorgebevollmächtigter oder Erwachsenenvertreter darf in Angelegenheiten, die in der Persönlichkeit der vertretenen Person oder deren familiären Verhältnissen gründen, nur dann tätig werden, wenn
1.
Ziffer eins
diese von seinem Wirkungsbereich umfasst sind,
2.
Ziffer 2
die vertretene Person nicht entscheidungsfähig ist,
3.
Ziffer 3
nach dem Gesetz eine Stellvertretung nicht jedenfalls ausgeschlossen ist und
4.
Ziffer 4
eine Vertretungshandlung zur Wahrung des Wohles der vertretenen Person erforderlich ist.
(2)
Absatz 2,
Gibt die vertretene Person zu erkennen, dass sie die geplante Vertretungshandlung ablehnt, so hat diese bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit zu unterbleiben, es sei denn, das Wohl der vertretenen Person wäre sonst erheblich gefährdet.
(3)
Absatz 3,
In wichtigen Angelegenheiten der Personensorge hat ein Erwachsenenvertreter die Genehmigung des Gerichts einzuholen, sofern nicht Gefahr im Verzug vorliegt.
(4)
Absatz 4,
Das Recht der vertretenen Person auf persönliche Kontakte zu anderen Personen sowie ihr Schriftverkehr dürfen vom Vorsorgebevollmächtigten oder Erwachsenenvertreter nur eingeschränkt werden, wenn sonst ihr Wohl erheblich gefährdet wäre.
Im RIS seit
02.05.2017
Zuletzt aktualisiert am
02.05.2017
Gesetzesnummer
10001622
Dokumentnummer
NOR40193056
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P250/NOR40193056