Bundesrecht konsolidiert: Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 211, tagesaktuelle Fassung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch § 211

Kurztitel

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Kundmachungsorgan

JGS Nr. 946/1811 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 211

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ABGB

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Text

Paragraph 211,
  1. Absatz einsDer Kinder- und Jugendhilfeträger hat die zur Wahrung des Wohles eines Minderjährigen erforderlichen gerichtlichen Verfügungen im Bereich der Obsorge zu beantragen. Bei Gefahr im Verzug kann er die erforderlichen Maßnahmen der Pflege und Erziehung vorläufig mit Wirksamkeit bis zur gerichtlichen Entscheidung selbst treffen; er hat diese Entscheidung unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen, zu beantragen. Im Umfang der getroffenen Maßnahmen ist der Kinder- und Jugendhilfeträger vorläufig mit der Obsorge betraut.
  2. Absatz 2Eine einstweilige Verfügung nach den Paragraphen 382 b,, 382c und 382d EO sowie deren Vollzug kann der Kinder- und Jugendhilfeträger als Vertreter des Minderjährigen beantragen, wenn der sonstige gesetzliche Vertreter einen erforderlichen Antrag nicht unverzüglich gestellt hat; Paragraph 208, Absatz 4, gilt hiefür entsprechend.

Schlagworte

Kinderhilfeträger

Im RIS seit

17.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2022

Gesetzesnummer

10001622

Dokumentnummer

NOR40233200

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/jgs/1811/946/P211/NOR40233200